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eANV im Detail
Das neue eANV: das sollten Sie wissen!
Inhaltsübersicht1. Die Rechtsgrundlage
2. Termine
3. Die Teilnahme am eANV
3.1 Verpflichtende Teilnahme
3.2 Ausnahmen von der Teilnahmepflicht
4. Organisatorisch-technische Grundlagen
4.1 Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)
4.2 Dezentrale Kommunikationslösungen
5. Besonderheiten in der Nachweisführung
5.1 Nachweisführung zu gefährlichen Abfällen
5.2 Vorabkontrolle
5.3 Verbleibskontrolle
6. Elektronische Registerführung
7. Elektronisches Signaturverfahren
7.1 Erforderliche Komponenten
7.2 Die Grundlagen des Verfahrens
1. Die Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Vorgaben zum eANV wurden auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) in den §§ 17–22 und § 25 Abs. 2 NachwV (Nachweisverordnung) festgelegt. Sie treten grundsätzlich am 1. April 2010 in Kraft.
Lediglich die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 NachwV, die die Grundlage für die Bekanntgabe der künftig zu verwendenden Datenschnittstellen bildet, ist bereits am 27. Oktober 2006 in Kraft getreten.
2. Termine
Zusammenfassend sind folgende Stichtage maßgeblich:

3.1 Verpflichtende Teilnahme
Rechtliche Teilnahmeverpflichtung
Ab dem 1. April 2010 besteht grundsätzlich für alle an der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Beteiligten kraft Rechtsverordnung eine Verpflichtung, ihre Nachweisbelege in elektronischer Form zu führen. Nach den §§ 17 ff. NachwV ist dabei der Erzeuger von gefährlichen Abfällen verpflichtet,
- den für den Empfang elektronischer Nachweisdokumente erforderlichen elektronischen Zugang zu eröffnen (Der Empfangszugang ist die bei der Zentralen Koordinierungsstelle registrierte virtuelle Postfachadresse, aus der der Postfachinhaber die für ihn eingegangenen Nachrichten herunterladen muss),
- die Nachweis- und Begleitscheinerklärungen sowie die sonstigen zur Nachweisführung notwendigen Dokumente elektronisch unter Beachtung der vorgegebenen Datenformate und -schnittstellen zu erstellen,
- sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift zu versehen (Die Signatur dient als Ersatz für die im bisherigen Papierverfahren notwendige handschriftliche Unterschrift. Um ein Dokument elektronisch signieren zu können, sind prinzipiell eine individuelle Signaturkarte des jeweiligen Signaturberechtigten sowie ein PC mit Internetzugang und externem Signaturkarten-Lesegerät sowie eine entsprechende Software erforderlich) und
- sie elektronisch unter Angabe des Empfangszugangs des Abfallerzeugers (d.h. seiner Rücksendeadresse bei der ZKS) und Nutzung sicherer Übertragungswege – in bestimmten Fällen unter zwingender Einschaltung der Zentralen Koordinierungsstelle – dem Adressaten zu senden.
- Außerdem müssen die elektronisch zu führenden Nachweisbelege in einem elektronischen Register für mindestens drei Jahre gespeichert werden.
- Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nicht zur Nachweisführung und damit nicht zur Teilnahme am eANV verpflichtet sind, können gleichwohl von der zuständigen Behörde durch Anordnung zur (elektronischen) Nachweisführung gezwungen werden. Dabei können sie auch verpflichtet werden, ihre Register elektronisch zu führen (vgl. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG).
- Gleiches gilt für die Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen. Auch ihnen gegenüber kann im Einzelfall angeordnet werden, für die Entsorgung dieser Abfälle Nachweise und Register in elektronischer Form zu führen.
Ordnungswidrigkeiten
Generell gilt: Der Verstoß gegen eine behördlich angeordnete Nachweis- oder Registerführung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG dar. Wer gegen die gesetzliche Nachweis- und Registerpflicht verstößt, indem er die erforderlichen Nachweise und Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, handelt nach § 61 Abs. 2 Nr. 7 und 11 KrW-/AbfG ordnungswidrig.
mehr dazu im Fachbuch "eANV Kompakt"
3.2 Ausnahmen von der Teilnahmepflicht
Abfallerzeuger sind nicht generell zur Teilnahme am eANV verpflichtet. Denn es gibt einige Ausnahmen von der Verpflichtung, überhaupt Nachweise bzw. Register zu führen, und damit auch von der Teilnahmeverpflichtung am eANV. Allerdings können diese Ausnahmen im Einzelfall von der zuständigen Behörde quasi außer Kraft gesetzt werden. Die Behörde kann nämlich anordnen, dass für diese Abfälle gleichwohl Nachweise bzw. Register geführt werden müssen und hierbei die elektronische Form zu beachten ist (vgl. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG). Weiterhin ist zu beachten, dass der Abfallerzeuger in bestimmten Fällen nur Übernahmescheine führen muss, die auch künftig in Papierform vorliegen können. Darüber hinaus gibt es innerhalb bestimmter Übergangsfristen einige Erleichterungen bei der elektronischen Nachweisführung.
Wichtig: Bevor Sie sich eingehend mit dem eANV beschäftigen und die technische und organisatorische Umsetzung angehen, sollten Sie anhand der nachfolgenden Ausnahmefälle prüfen, ob Sie überhaupt zur Teilnahme verpflichtet sind und ob gegebenenfalls Erleichterungen greifen. Möglicherweise benötigen Sie gar keine eigenen Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, sondern lediglich Übernahmescheine, die künftig weiterhin in Papierform geführt werden können. |

Abb.: Pflicht zur Teilnahme am eANV
mehr dazu im Fachbuch "eANV Kompakt"
4. Organisatorisch-technische Grundlagen
4.1 Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)
Servereinrichtung mit Softwarekomponenten
In § 20 NachwV werden die Bundesländer verpflichtet, die elektronische Kommunikation sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde von ihnen eine systemunabhängige, Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) für 50.000 bis100.000 Teilnehmer und mehrere Tausend Nachweisbelege je Stunde geschaffen und betrieben. Bei dieser ZKS handelt es sich nicht um eine behördliche Verwaltungsstelle, sondern um eine Servereinrichtung mit Softwarekomponenten. Hierüber erfolgt – in beide Richtungen – der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Behörden, wobei den datenschutzrechtlichen Belangen durch bestimmte Verschlüsselungsverfahren Rechnung getragen wird. Die ZKS soll im zweiten Quartal 2009 ihren Betrieb aufnehmen und wird dann über die Internetseite www.zks-abfall.de erreichbar sein.

Abb.: Zentrale Koordinierungsstelle
Virtuelle Poststelle (VPS)
Bei der ZKS existiert eine Virtuelle Poststelle (VPS), in der die elektronischen Nachrichten nur temporär, nämlich nur bis zum Abruf durch den Empfänger, gespeichert werden. Zur Nutzung der VPS müssen sich die Verpflichteten einmalig in ihrer jeweiligen Rolle (z.B. als Abfallerzeuger) im Web-Portal der ZKS unter www.zks-abfall.de registrieren und ein Postfach eröffnen oder sich von einem Dienstleister registrieren lassen.
Wichtig: Sie müssen Ihr elektronisches Postfach bei der VPS regelmäßig auf neue Nachrichten überprüfen. |
Servicemodul
Weiterhin gewährleistet ein in die ZKS integriertes Servicemodul grundlegende Dienstleistungen für den Betrieb des Systems. Hierzu gehört z.B. eine Funktion zur Generierung eindeutiger Begleitschein- und Übernahmescheinnummern, die dann bei der elektronischen Begleit- und Übernahmescheinführung durch den Abfallerzeuger zu nutzen sind, und eine Funktion zur Beantwortung von Anfragen nach elektronischen Adressen anderer Beteiligter.
Länder-eANV
Schließlich wurde in die ZKS ein Modul „Länder-eANV“ integriert, mit dem der für die elektronische Nachweisführung erforderliche Mindestumfang realisiert wurde. Dabei handelt es sich um ein von den Ländern betriebenes Web-Portal, das unter der Internetadresse www.zks-abfall.de zugänglich und in erster Linie für Abfallerzeuger, aber auch für Beförderer und Entsorger, mit geringem Aufkommen an nachweispflichtigen Abfällen bzw. nur gelegentlichen nachweispflichtigen Entsorgungsvorgängen gedacht ist. Das Modul bietet grundlegende Funktionen an, die für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren erforderlich sind (Erstellen und Signieren von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen, Versand und Empfang über die VPS etc.).
Wichtig: Sofern Sie nur wenige nachweispflichtige Entsorgungsvorgänge im Jahr haben, ist das Länder-eANV eine sinnvolle Lösung, für die Sie – außer Signaturkarte und Signaturkartenlesegerät – grundsätzlich keine zusätzliche Soft- oder Hardware benötigen. Allerdings können Sie Daten aus der eigenen Abfallwirtschaftssoftware nicht automatisch in das Länder-eANV hochladen, sondern müssen sie separat in den entsprechenden Datenmasken des Onlineportals eingeben. Zudem ist zu beachten: Das Herunterladen von Nachweisbelegen und Nachrichten in das eigene System ist zwar über das Länder-eANV möglich. Die geordnete, den registerrechtlichen Vorgaben der NachwV genügende Speicherung im eigenen System muss aber der Abfallerzeuger selbst sicherstellen, wobei er hierbei durch Empfehlungen unterstützt wird. |
4.2 Dezentrale Kommunikationslösungen
ZKS als Klammer um individuelle Lösungen
Die ZKS bildet außerdem als bundesweite, zentrale Anlaufstelle die Klammer um individuelle und dezentrale Kommunikationslösungen der Nachweispflichtigen oder von ihnen beauftragter Dritter, die teilweise zusätzliche Funktionalitäten bieten (z.B. Registerführung für den Erzeuger). Die am Entsorgungsvorgang Beteiligten können sich künftig die jeweils für sie geeignete Systemlösung aussuchen und entweder innerhalb der jeweiligen Systeme oder über die ZKS untereinander sowie mit den zuständigen Behörden kommunizieren.
Angebotene Systemlösungen
Insoweit können die Nachweispflichtigen – sofern sie nicht das Länder-eANV nutzen – ihre eigene operative, an das elektronische Nachweisverfahren angepasste Software nutzen oder Nutzungsrechte an speziell für das elektronische Verfahren entwickelter Software erwerben. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kommunikationslösung eines kommerziellen Anbieters zu verwenden, der gegebenenfalls als beauftragter Dienstleister tätig wird.
Wichtig: Welche Systemlösung Sie im Einzelfall wählen, sollten Sie sorgfältig überdenken, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der verordnungsrechtlichen Vorgaben sowie die Kosten und Folgewirkungen (Aktualisierungen, Datenpflege, Abhängigkeiten etc.). Für große Unternehmen ist es regelmäßig von besonderem Interesse, ob und mit welchem Aufwand sich derartige Systemlösungen in die vorhandene betriebsinterne IT-Struktur integrieren bzw. adaptieren lassen. |
mehr dazu im Fachbuch "eANV Kompakt""
5. Besonderheiten in der Nachweisführung
5.1 Nachweisführung zu gefährlichen Abfällen
Die Struktur des Nachweisverfahrens bleibt auch bei Nutzung der elektronischen Form unverändert, d.h. es wird bei der Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen weiterhin zwischen zwei Formen der Nachweisführung unterschieden, nämlich
- ein Nachweis vor Beginn der beabsichtigten Entsorgung (sogenannte Vorabkontrolle) und
- ein Nachweis über die durchgeführte Entsorgung (sogenannte Verbleibskontrolle).
Abb.: Vorab- und Verbleibskontrolle für den Abfallerzeuger
Die elektronische Form wurde quasi auf die bekannte und bewährte Struktur des bisherigen Nachweisverfahrens „aufgepfropft“. Deshalb müssen die elektronischen Erklärungen grundsätzlich die gleichen Angaben wie bei der Nachweisführung in Papierform enthalten und in der gleichen zeitlichen Abfolge abgegeben und signiert werden.
5.2 Vorabkontrolle
Die Einzelheiten der Nachweisführung im Bereich der Vorabkontrolle regelt die NachwV in den §§ 3 ff. Sie sind in der nachfolgenden Abbildung für das sogenannte Grundverfahren in Papierform dargestellt, in dem die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde eine Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung erteilt.

Abb.: Vorabkontrolle im Grundverfahren
Dabei gelten im elektronischen Verfahren für den Abfallerzeuger folgende Besonderheiten:
Verantwortliche Erklärung (VE) und Annahmeerklärung (AE)
Wie bisher hat der Abfallerzeuger zum Zweck der Nachweisführung eine Verantwortliche Erklärung (VE) und das Entsorgungsunternehmen eine Annahmeerklärung (AE) abzugeben. Neu ist nur, dass diese Nachweiserklärungen künftig in elektronischer Form unter Beachtung der hierfür vorgegebenen Datenformate und -schnittstellen abgegeben werden müssen.
Wichtig: Solange Sie die Entsorgungsnachweise noch in Papierform führen, müssen Sie bis zum 1. April 2010 die alten Formulare der früheren NachwV verwenden (§ 31 Abs. 6 NachwV). Die in der Anlage 1 der aktuellen NachwV aufgeführten neuen Formblätter dürfen erst danach verwendet werden. Auf der Grundlage dieser neuen Formulare wurden die Datenschnittstellen für das elektronische Verfahren erarbeitet und vom Bundesumweltministerium bekannt gegeben. Die neuen Formblätter finden ab dem 1. April 2010 grundsätzlich nur noch als elektronische Formulare Anwendung. Lediglich bei einer Störung des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV) oder bei behördlichen Freistellungen vom elektronischen Verfahren (§ 26 Abs. 1 NachwV) dürfen sie als Papierformulare genutzt werden. |
Soweit der Erzeuger im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 noch keine qualifizierte elektronische Signatur als Äquivalent für die im bisherigen Papierverfahren notwendige handschriftliche Unterschrift der VE leisten kann, muss die VE zusätzlich in Papierform abgegeben werden. Dies gilt auch für die vom Erzeuger auszufüllenden weiteren Nachweiserklärungen (Deckblatt Entsorgungsnachweise – DEN und Deklarationsanalyse – DA). Wenn nämlich auf den elektronischen Nachweiserklärungen eine qualifizierte elektronische Signatur des Erzeugers als Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben fehlt, muss diese Versicherung in Papierform vorliegen. Sowohl die elektronischen Nachweiserklärungen DEN, VE und DA als auch die entsprechenden Erklärungen in Papierform sind dem Abfallentsorger zuzuleiten, der dann die Angaben abgleicht und im Fall der Übereinstimmung eine elektronische AE erstellt und signiert. Während die Nachweiserklärungen des Erzeugers in Papierform beim Entsorger verbleiben, übersendet er die elektronische, von ihm signierte AE zusammen mit den unsignierten elektronischen Erzeugererklärungen der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die Behörde erteilt sodann im Grundverfahren die elektronische Behördenbestätigung (BB) (vgl. § 31 Abs. 5 NachwV).
Wichtig: Ab dem 1. Februar 2011 müssen Sie Ihre elektronischen Nachweiserklärungen auch qualifiziert elektronisch signieren. Zuvor haben Sie noch die Möglichkeit, auf die Signatur zu verzichten. Dann aber müssen Sie die Nachweiserklärungen doppelt führen, nämlich elektronisch (ohne Signatur) und zusätzlich in Papierform (mit Unterschrift). |
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Begleitschein
Die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Verbleibskontrolle) erfolgt auch im elektronischen Verfahren mit Begleitscheinen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formblatts. Dabei erhalten alle an der Entsorgung Beteiligten je eine Kopie der entsprechenden Begleitscheindatei, die sie in ihr Register aufnehmen müssen (im Einzelnen § 11 und § 24 Abs. 2 NachwV).
Wichtig: Das in der Anlage 1 NachwV aufgeführte neue Formblatt für den Begleitschein enthält gegenüber dem bisherigen Formular eine neue Angabe, nämlich die des Kfz-Kennzeichens des Transportmittels. Das neue Formblatt findet ebenso wie die Formulare der Vorabkontrolle nur im elektronischen Verfahren (dort als Grundlage für die auszufüllenden Datenfelder) bzw. bei künftigen Störungen des Kommunikationssystems oder bei behördlichen Freistellungen vom elektronischen Verfahren Anwendung. Bei einer Begleitscheinführung in Papierform müssen Sie bis zum 1. April 2010 noch das alte Formular verwenden. |
Signatur
Die für den Abfallerzeuger vorgesehenen Felder des elektronischen Begleitscheins sind von ihm auszufüllen und qualifiziert elektronisch zu signieren. Dabei muss die Signatur – wie im Papierverfahren – spätestens bei der Übergabe an den Beförderer erfolgen, wobei das Wort „spätestens“ die Möglichkeit eröffnet, den Zeitpunkt der Signatur vorzuverlegen, wenn dies den elektronischen Verfahrensverlauf vereinfacht (vgl. § 19 Abs. 1 NachwV). Die teilweise propagierten Modelle, wonach der Beförderer oder Entsorger als Bevollmächtigter des Erzeugers für diesen signieren können soll, sind hingegen rechtlich unzulässig.
Sonderregelungen gibt es für die Signatur des Beförderers: Er braucht seine Signatur nicht bereits bei Abholung der Abfälle beim Erzeuger, sondern erst nachträglich, spätestens vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger, zu leisten. Voraussetzung hierfür ist, dass dies vorher schriftlich mit dem Erzeuger vereinbart wurde (§ 19 Abs. 3 NachwV).
Quittungsbeleg
Soweit der Erzeuger und/oder Beförderer im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 noch keine qualifizierte elektronische Signatur als Äquivalent für die im bisherigen Papierverfahren notwendige handschriftliche Unterschrift des Begleitscheins leisten kann, muss der Begleitschein zusätzlich als sogenannter Quittungsbeleg in Papierform geführt werden. Der Quittungsbeleg entspricht von den Angaben her dem Begleitschein in einfacher Ausfertigung und verbleibt beim Entsorger, der die Angaben auf dem Quittungsbeleg mit den Angaben auf dem elektronischen Begleitschein abzugleichen und bei Übereinstimmung den elektronischen Begleitschein an die für ihn zuständige Behörde sowie den Erzeuger und Beförderer zu übermitteln hat. Dabei muss er die Übereinstimmung und Richtigkeit der Angaben durch seine qualifizierte elektronische Signatur versichern (§ 31 Abs. 3 und 4 NachwV).
Wichtig: Ab dem 1. Februar 2011 müssen Sie Ihre elektronischen Begleitscheine auch qualifiziert elektronisch signieren. Zuvor haben Sie noch die Möglichkeit, auf die Signatur zu verzichten. Dann aber müssen Sie die Begleitscheine doppelt führen, nämlich elektronisch (ohne Signatur) und zusätzlich in Papierform als Quittungsbeleg (mit Unterschrift). |

Abb.: Quittungsbeleg
Der Quittungsbeleg findet im Übrigen auch bei einer Störung des elektronischen Kommunikationssystems nach dem 1. April 2011 Anwendung (§ 22 Abs. 1 NachwV).
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6. Elektronische Registerführung
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben enthält § 42 KrW-/AbfG seit dem 1. Februar 2007 grundlegende Regelungen zur Registerführung. Auf der Basis von § 45 KrW-/AbfG hat der Verordnungsgeber die näheren Einzelheiten in den §§ 23 bis 25 NachwV geregelt. Danach muss der Erzeuger von gefährlichen Abfällen ein Register führen, in dem er die einzelnen Entsorgungen dokumentiert. Das Register ist in bestimmten Fällen elektronisch zu führen.
Wichtig: Als Abfallerzeuger müssen Sie – soweit die zuständige Behörde nicht etwas anderes angeordnet hat – nur für gefährliche Abfälle Nachweise und Register führen, nicht auch für ungefährliche Abfälle. Sofern Sie ungefährliche Abfälle entsorgen, brauchen Sie sich deshalb um eine elektronische Nachweis- und Registerführung nicht zu kümmern. Hingegen ist bei gefährlichen Abfällen wie folgt zu differenzieren:
- Bei gefährlichen Abfällen, die – wie im Regelfall – nachweisbedürftig sind, müssen Sie das Register elektronisch führen, sofern auch die Nachweise elektronisch zu führen sind. Andernfalls ist eine Registerführung in Papierform möglich
- Bei gefährlichen Abfällen, die ausnahmsweise nicht nachweisbedürftig sind, besteht generell keine Pflicht zur elektronischen Registerführung. Hier können Sie das Register immer in Papierform führen

Abb.: Pflicht zur elektronischen Registerführung
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7. Elektronisches Signaturverfahren
Komponente |
Zweck |
AWI-Software |
Software, die die abfallwirtschaftlichen Prozesse abbildet und auch eine Komponente zur Erstellung der XML-Dokumente nach Vorgaben (BMU-Schnittstelle 1.04) enthält. Aus dieser Software heraus wird typischerweise auch die Signatur und Signaturprüfung für die XML-Dokumente angestoßen. |
Signaturanwendungskomponente (SAK) |
Eine Software, mit der die Signaturen für die XML-Dokumente erzeugt werden. |
Signaturkarte (Sichere Signaturerstellungseinheit, SSEE; Smartcard) |
Der neue Kugelschreiber, aber nur zur elektronischen Unterschrift. Ausgestellt von einem Trustcenter auf eine natürliche Person und auch nur von dieser nutzbar. Durch die Signaturkarte wird die elektronische Signatur abgesichert, es wird immer die Karte (Besitz) und die zugehörige PIN (Wissen) zur Unterschrift benötigt. Die Weitergabe einer Signaturkarte an Dritte ist verboten und gefährlich, da diese Person dann nachweislich für den Signaturkarteninhaber unterschreibt. Signaturkarten sind ein, zwei oder drei Jahre gültig und müssen dann ersetzt werden. |
Kartenleser (Kartenterminal) |
Zur elektronischen Signatur müssen die SAK und die Signaturkarte zusammenarbeiten, dazu wird ein Kartenleser benötigt, der die Signaturkarte überhaupt erst nutzbar macht. Stopp, nicht irgendein Kartenleser, sondern ein Kartenleser, der von der Bundesnetzagentur bestätigt ist und in jedem Fall eine sichere PIN-Eingabe mit einer eigenen Tastatur ermöglicht. |
Trustcenter (Zertifizierungsdiensteanbieter, ZDA) |
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen Signaturkarten aus. Sie sorgen für eine eindeutige Zuordnung einer Signaturkarte zu einer natürlichen Person und bieten auch den Service an, Zertifikate (diese sind auf der Signaturkarte gespeichert) zu prüfen. Bei der ZDA ist quasi eine Unterschriftsprobe hinterlegt, gegen die Unterschriften geprüft werden können. |
Mit diesen Zutaten können Sie schon abfallwirtschaftliche Dokumente signieren und bei empfangenen Dokumenten Signaturen prüfen.
7.2 Die Grundlagen des Verfahrens
Elektronische Signaturen sind als elektronische Unterschrift noch nicht sehr weit verbreitet, aber wir nutzen sie an anderen Stellen sehr intensiv. Updates von Betriebssystemen, Web-Browsern, Virenscannern und anderen Softwarekomponenten und Laufzeitumgebungen werden mit elektronischen Signaturen abgesichert. Über die elektronische Signatur wird sichergestellt, dass ein Update wirklich vom Hersteller kommt und unversehrt und ohne Viren und anderen Schadcode ausgeführt werden kann.
Die elektronische Unterschrift ist als qualifizierte elektronische Signatur (QES) einer händischen Unterschrift auf einem Papierdokument gleichgestellt. Ein qualifiziert signiertes Dokument ist rechtlich einem händisch unterschriebenen Dokument gleichgestellt und es gilt vor Gericht als Beweismittel. Die QES ist im Signaturgesetz (SigG) und in der Signaturverordnung (SigV) genau geregelt.
Hintergrundinformation: Elektronisch signierbar sind elektronisch speicherbare Informationen, also Daten, die IT-typisch als Dateien gespeichert werden können. Bei einer Signatur spricht man von Dokumenten, die signiert werden. Eine elektronische Signatur ist nur elektronisch prüfbar. |
Der „Kugelschreiber“ zur Signatur
Der „Kugelschreiber“ zur Erstellung von elektronischen Signaturen besteht künftig aus einer Signaturanwendungskomponente, einer Signaturkarte und einem Kartenleser.

Abb.7: Komponenten zur Signaturerstellung
Ablauf der Signatur
Die AWI-Software erstellt selbst oder mit einem Hilfssystem das abfallwirtschaftliche Dokument und übergibt es der SAK. Die SAK erstellt unter Kontrolle (Kontrolle des Signaturinhalts und Signaturauslösung) des Signierenden die Signatur. Die finale Auslösung der Signatur erfolgt über die PIN-Eingabe, ohne die mit der Signaturkarte keine Signatur erstellt werden kann.
Hinweis: Die PIN ist ein wesentlicher Sicherheitsfaktor zur Signaturerstellung. |
mehr zu diesem Thema finden Sie im Fachbuch eANV Kompakt