Newsletter

Praktisch: Jeden Monat schicken wir Ihnen die aktuellen Nachrichten der Branche bequem nach Hause.
Melden Sie sich jetzt an!

  als PDF Downloaden

 

 

Frage und Antwort FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen zum eANV

Was heißt „eANV“?
eANV ist das Kürzel für „elektronisches AbfallNachweisVerfahren“


Was sind die rechtlichen Grundlagen für eANV?
Die rechtlichen Vorgaben sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (§ 45 Abs. 2 KrW-/AbfG) und in der Nachweisverordnung (§§ 17–22 und § 25 Abs. 2 NachwV) festgelegt.


Was ist neu im eANV?
Im Grundsatz bleibt das bisherige Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle bestehen. Es wird nun eben statt auf dem Papier- auf dem elektronischem Formularweg abgewickelt. Allerdings führen die vielen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erheblichen Änderungen in der praktischen Ausführung. Die vier Kernpunkte:

  • Das elektronische Führen von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen (nur Beförderer).
  • Das „Unterschreiben“ der Dokumente durch die qualifizierte elektronische Signatur.
  • Die Kommunikation und der Dokumentenaustausch auf Basis einheitlicher Datenformate zwischen allen Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Behörden).
  • Das Führen eines elektronischen Registers und die digitale Archivierung der Dokumente (alle Beteiligten) nach einer vorgegebenen Struktur.

Ab wann gilt das neue eANV?
Für alle Unternehmen, die zur Teilnahme am neuen System verpflichtet sind, ist der 1. April 2010 das wichtigste Datum: Spätestens ab dann darf die Nachweisführung nur noch elektronisch erfolgen. Das eANV kann bereits jetzt freiwillig anwendet werden. Dazu benötigt der Entsorger eine Freistellung der zuständigen Behörde. Die Freistellung des Entsorgers gilt auch für die Erzeuger, die bei ihm entsorgen lassen.  
Bei der qualifizierten elektronischen Signatur gibt es eine Übergangsfrist für Erzeuger und Beförderer bis 31. Januar 2011. Ab dem 1. Februar 2011 müssen auch sie digital signieren.


Was ist ein Quittungsbeleg?
Wenn Erzeuger oder Beförderer zwischen 1. April 2010 und 31. Januar 2011 keine qualifizierte elektronische Signatur leisten können, muss der Begleitschein zusätzlich als „Quittungsbeleg“ in Papierform geführt werden. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung zur (parallelen) Führung des elektronischen Begleitscheins ab 1. April 2010.


Was ist die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)?
Die ZKS ist ein zentraler Datenserver, über den der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden muss. Wer am eANV teilnimmt, muss sich zunächst bei der ZKS online registrieren und dort ein virtuelles Postfach einrichten oder ein so genanntes Providerpostfach nutzen. Für den Datenaustausch mit den Behörden ist ein virtuelles Behördenpostfach bei der ZKS eingerichtet.


Was ist die Mini-ZKS?
Als Vorstufe zur „großen“ ZKS hat die Mini-ZKS 2007 ihren Betrieb aufgenommen. Im Vergleich zur großen ZKS hat sie nur sehr eingeschränkte Funktionalitäten. Es können nur Begleitscheine per Email oder als Dateiupload an die Behörden übermittelt werden. Die Mini-ZKS wird voraussichtlich im Laufe der Jahre 2009 oder 2010 abgeschaltet, wenn die große ZKS stabil läuft.


Was versteht man unter Länder-eANV?
Das Länder-eANV ist ein Web-Portal, das von der ZKS zur Verfügung gestellt wird. Damit können Unternehmen mit sehr wenigen Begleitscheinen das Verfahren online kostenlos abwickeln – allerdings ohne Registerführung. Die benötigen Formulare können erstellt, signiert und versandt werden. Sonst gibt es keinerlei Komfortfunktionen. Software inklusive Registerführung und ein vollständiges Signaturpaket zum Vorzugspreis gibt es hier.

Was muss der Abfallerzeuger dem Transporteur mitgeben?
Die Daten von Begleit- und Übernahmescheinen müssen während des Transports im Fahrzeug mitgeführt und den Überwachungsbehörden auf Aufforderung vorgezeigt werden. Da es derzeit kaum praktikable Hardware-Unterstützung für das digitale Mitführen und Sichtbarmachen der elektronischen Dokumente gibt, ist es am zweckmäßigsten, diese Daten bis auf weiteres in Papierform (Quittungsbeleg, Ausdruck Begleitschein) mitzuführen.

Können die bisherigen Verlagsnummern weiter verwendet werden?
Nein. Für Begleitscheine werden von der ZKS neue Nummern vergeben, Diese Nummern sind kostenlos.

Was braucht man für die qualifizierte elektronische Signatur?
Sie müssen an Ihrem PC ein Kartenlesegerät anschließen, das den Metallchip in einer Signaturkarte lesen kann. Im Internet werden unterschiedliche Kartenlesegeräte angeboten. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass die Geräte für die qualifizierte digitale Signatur des zugelassen sind. Erhältlich sind die Signaturkarten bei den von der Bundesnetzagentur anerkannten Trust Centern (D-Trust, S-Trust, IHK usw.).Wenn in Ihrem Unternehmen mehrere Personen digital signieren sollen, benötigen Sie für jeden Mitarbeiter eine Signaturkarte.

Was ist, wenn mein Geschäftspartner andere eANV-Software einsetzt als wir?
Nichts, denn die Anbieter von eANV-Software haben im Regelfall die gesetzlich vorgegebenen Datenformate, die so genannten BMU-Schnittstellen, umgesetzt. Durch diese Standardisierung ist sichergestellt, dass alle Beteiligten bundesweit die abfallrechtlichen Dokumente untereinander austauschen können – unabhängig davon, welche Software das jeweilige Unternehmen einsetzt.


Kann der Erzeuger das eANV an einen Bevollmächtigten delegieren?
Lediglich für die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung (VE) im Entsorgungsnachweis kann der Erzeuger einen Vertreter bevollmächtigen. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Ausfüllen und Signieren eines Begleitscheins ist nicht zulässig.


Muss der Erzeuger auch die Übernahmescheine elektronisch führen?
Nein. Im Rahmen des Sammelentsorgungsverfahrens können die Übernahmescheine weiterhin in Papierform geführt werden. Das elektronische Führen der Übernahmescheine kann dennoch sinnvoll sein, etwa wenn der Erzeuger ohnehin für weitere Begleitscheinvorgänge am eANV teilnimmt. So spart er sich den Aufwand für eine hybride Nachweisführung (in Papier für die Übernahme- und elektronisch für die Begleitscheine).


Verlieren die bisher auf Papier genehmigten Entsorgungsnachweise ihre Gültigkeit?
Nein, bestätigte Entsorgungsnachweise in Papierform behalten auch nach der Umstellung auf das eANV bis zum schriftlich bestätigten Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Mehr Fragen zum Thema? Dieses Fachbuch gibt Ihnen klare Antworten: eANV kompakt

 

eANV FAQ als PDF downloaden